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Fußgänger an der Fußgängerfurt


19. Juli 2012
 

Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber dem Fußgänger im Straßenverkehr einen besonders hohen Schutz zukommen lassen. Wenn es zu einem Unfall kommt, dann ist der Fußgänger naturgemäß, weil er keinen Schutz um sich herum hat, besonders gefährdet.
 

Den besonderen Pflichten des Kraftfahrers stehen aber genauso Sorgfaltspflichten des Fußgängers gegenüber. Es gibt immer wieder Verkehrssituationen, in denen ein Unfall für einen Kraftfahrer nur schwer zu vermeiden ist. Es nützt dem Fußgänger andererseits wenig, wenn er beim Unfall verletzt wird, trotz eines Mitverschuldens und ihm eine geringe Haftungsquote zugebilligt wird, vielleicht 20 oder 25 % unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.

Nicht einmal die Betriebsgefahr zugebilligt wurde allerdings einer Fußgängerin, die nun wirklich so ziemlich alles falsch gemacht hat, was man falsch machen konnte. Die Fußgängerin überquerte nämlich bei Dunkelheit und „Rot“ den zweiten Teil einer Fußgängerfurt. Als sie gerade die Straße betreten hatte, wurde sie von einem Kleintransporter erfasst. Für diesen war aufgrund der besonderen Verkehrssituation das Überqueren nicht rechtzeitig erkennbar. Er musste sich hierauf nicht einstellen. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass auch dann, wenn die Fußgängerampel auf Rot schaltet, bevor der Fußgänger die Mittelinsel überquert hat, dieser bis zur nächsten Grünphase auf der Mittelinsel warten muss. Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur unstreitig.

Bei dieser Sachlage war ein Verschulden des Fahrers des Kleintransporters nicht festzustellen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 19.03.2012 (Aktenzeichen 16 U 169/11) entschieden, dass aber auch keine Haftung des Fahrers aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Betracht kommt. Die Betriebsgefahr tritt vollständig hinter dem schweren Verkehrsverstoß des Fußgängers zurück.

Fußgänger sind auch die Kraftfahrzeugführer irgendwann, deshalb sollte einerseits mehr Verständnis und Rücksichtnahme auf Fußgänger selbstverständlich sein, der Fußgänger muss aber auch seinen Beitrag zur Verkehrssicherheit durch entsprechende Aufmerksamkeit leisten.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

19.07.2012 - aktualisiert: 19.07.2012 09:30 Uhr

 

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