12. Juli 2012
Wenn dem Kfz-Haftpflichtversicherer ein Unfall gemeldet wird, dann bedeutet dies, dass damit der Schadensfreiheitsrabatt belastet wird, sofern der Versicherte nicht einen Status erworben hatte, wonach ein Unfall nicht zu einer Höherstufung führt.
Bei geringen Schäden kann es also durchaus sinnvoll sein, den Schaden selbst zu bezahlen. Im Allgemeinen wird die Versicherung den Versicherungsnehmer darüber unterrichten, ob dies sinnvoll ist. Wenn der Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist den Schadensbetrag bezahlt, wird von einer Höherstufung abgesehen.
Allerdings fallen hierunter nicht Vorgänge, bei denen eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorlag, beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Dies hat das Amtsgericht Schwelm in einem Urteil vom 10.07.2009, AZ: 21 C 57/08, entschieden. Dort heißt es wörtlich:
„Nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen, deren Geltung der Kläger nicht bestritten hat, kann der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsbetrag nur dann als schadensfrei und damit als nicht höherstufbar angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Schaden freiwillig erstattet. Dabei ist dann eine Leistung nicht als freiwillig zu erachten, wenn der Versicherungsnehmer sie (auch) aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erbringt.“
Im konkreten Fall lag der zunächst von der Versicherung vorgenommenen Schadensregulierung eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde, der eine Unfallflucht begangen hatte. Damit bestand eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Versicherung den von ihr geleisteten Schadensersatz zurückzuerstatten. Da die Zahlung also auf einer gesetzlichen Verpflichtung bestand, war sie nicht mehr freiwillig. Demnach hat die Zahlung auch die Höherstufung nicht vermieden.