5. Juli 2012
Herr B war mit seinem Fahrzeug auf einen Sonderfahrstreifen für Linienbusse gewechselt. Für Linienbusse bestand freie Fahrt, für den daneben befindlichen normalen Verkehr war Rotlicht.
Herr B gab an, er habe angenommen, sein Fahrzeug habe eine Panne, weshalb er nach rechts auf den Sonderfahrstreifen gewechselt sei und habe dann die Weiterfahrt eines hinter ihm befindlichen Busses nicht behindern wollen. Die Bußgeldbehörde und dann das Amtsgericht kamen zu dem Ergebnis, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt und verhängten die entsprechende Geldbuße mit einem Fahrverbot von einem Monat.
Das Kammergericht Berlin hat zunächst zu der Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, Folgendes ausgeführt (AZ: 3 Ws 138/10 – 2 Ss 41/10):
„Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt, gelten nicht diese, sondern die Lichtzeichen, die für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind. Die Lichtzeichen eines Sonderfahrstreifens sind bestimmten Fahrzeugen, beispielsweise Linienbussen oder Taxen, zugeordnet, sofern sie den Sonderfahrstreifen benutzen. Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenigen für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist.“
Die Frage, ob ein Fahrverbot zu verhängen war, musste allerdings noch einmal neu überprüft werden, da durch die besondere Situation eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen war.