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Die verflixte „halbe Vorfahrt“


28. Juni 2012
 

Die Problematik der „halben Vorfahrt“ tritt an Kreuzungen auf, bei denen die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt wird.
 

Will ein Verkehrsteilnehmer geradeaus über die Kreuzung fahren, hat er einerseits die Vorfahrt der für ihn von links kommenden Fahrzeuge, allerdings nicht für die von rechts kommenden Fahrzeuge. Diese Situation wird als „halbe Vorfahrt“ bezeichnet, mit Auswirkungen sowohl im Bußgeldverfahren wie auch bei der Schadensregulierung.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 21.10.2011, AZ. 13 S 117/11, die Grundsätze wie folgt zusammengefasst:

„In einer Situation der halben Vorfahrt ist der Vorfahrtsberechtigte selbst dem aus seiner Sicht von rechts kommenden Verkehr gegenüber nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO wartepflichtig. Diese Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Deshalb muss der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer vor Einfahrt in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich im Rahmen der Grundregel des § 1 StVO prüfen, ob von links kommende Fahrzeuge seine Vorfahrt beachten.

Er muss von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in welchem er einen Unfall noch verhindern kann, eine drohende Verletzung seines Vorfahrtsrechts erkennen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Gefahr eines Zusammenstoßes rechtzeitig erkennt, sondern ob er sie bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu fordernden Sorgfalt erkennen muss.“

Zur konkreten Anwendung dieser Grundsätze in dem entschiedenen Fall:

„Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Hätte die Klägerin nämlich nicht allein auf ihre Vorfahrt vertraut – wie ihr Vortrag nahe legt –, sondern stattdessen einen Blick nach links geworfen, so hätte sie, wie der Unfallverlauf zeigt, die drohende Missachtung ihres Vorrechts durch die Beklagte zu 1 erkennen und den Unfall durch ein Abbremsen vermeiden können. Dies wäre der Klägerin auch mühelos möglich gewesen, denn sie hat selbst vorgetragen, sich nur mit geringer Geschwindigkeit der Kreuzung genähert zu haben, so dass ihr ein kurzer Blick nach links und ein Abbremsen ihres Fahrzeuges ohne Weiteres möglich gewesen wäre.“

Die Mithaftung der Vorfahrtsberechtigten wurde vom Gericht mit 25 %, wie in solchen Fällen, bei diesem Sachverhalt, üblich, angenommen.

Generell ist zu sagen, dass aber nicht immer eine Haftung des Bevorrechtigten bei der halben Vorfahrt vorliegt. Wenn beispielsweise der Bevorrechtigte mit völlig unangemessener Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich gefahren ist, oder auch sonst ein rücksichtsloses Verhalten vorliegt, dann kann die Haftung des Bevorrechtigten durchaus 100 % betragen. Nicht selten gehen Fälle wie der vorliegende vollkommen zu Gunsten des Bevorrechtigten aus, weil aufgrund besonderer Umstände für ihn der Unfall unvermeidbar war.

So viel kann man allerdings festhalten: Auf der sicheren Seite ist ein Kraftfahrer an einer ungeregelten Kreuzung nur dann, wenn er auch den Verkehr beachtet, der eigentlich wartepflichtig ist.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

28.06.2012 - aktualisiert: 28.06.2012 09:34 Uhr

 

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