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Alkoholmissbrauch und Fahrerlaubnis


21. Juni 2012
 

Normalerweise ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung dann fällig, wenn unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Alkoholauffälligkeiten und dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder der Teilnahme am Straßenverkehr (Beispiel Fahrrad) stattfindet. Es gibt aber auch Ausnahmefälle, nämlich dann, wenn jemand außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr durch Alkoholmissbrauch auffällt.
 

In solchen Fällen kann die Führerscheinbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Wenn derjenige diese Anordnung nicht nachkommt oder bei der MPU durchfällt, kann er seinen Führerschein verlieren.

Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde nur dann eingreifen, wenn zwar kein Straßenverkehrsbezug vorliegt, aber so gravierende Vorgänge nachgewiesen sind, dass man von einem generellen Gefahrenverdacht in der Richtung sprechen kann.

Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Oberverwaltungsgericht Bremen zu beschäftigen (Beschluss vom 19.10.2011, AZ: 2 B 148/11).

Der Führerscheininhaber war dreimal aufgefallen, nämlich zunächst dadurch, dass er am 15.03.2008 sich mit einem Busfahrer angelegt hat, der die Polizei zu Hilfe rufen musste. Er zeigte sich im Weiteren äußerst aggressiv und war nach Angaben der Polizei sehr stark alkoholisiert. Bei dem nächsten Vorfall, am 18.10.2009, war er bei ca. 2,4 o/oo in einer Auseinandersetzung mit Körperverletzung verwickelt. Auch hier fiel er durch aggressives Verhalten auf und musste in Gewahrsam genommen werden. Am 20.11.2010 war er wiederum an einer Körperverletzung beteiligt, bei einer Alkoholisierung von 2,8 o/oo und äußerst aggressivem Verhalten gegenüber der Polizei.

In diesem Fall ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Bezug zum Straßenverkehr nicht vorliegen müsse. Vielmehr heißt es in dem Leitsatz des Urteils:

„Im Ausnahmefall liegen eine Gutachtensanordnung rechtfertigende Umstände auch dann vor, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an Unbeherrschtheit und Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, dass auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist. In diesen Fällen ist es angezeigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigen Alkoholkonsum trennen kann.“

Im konkreten Fall wurde das Gutachten nicht beigebracht und der Führerscheininhaber hatte seinen Führerschein verloren.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

21.06.2012 - aktualisiert: 21.06.2012 08:59 Uhr

 

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