14. Juni 2012
Herr E hatte auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums seinen Lastwagen mit von ihm eingekaufter Ware beladen, als der Einkaufswagen plötzlich wegrollte und ein parkendes Fahrzeug beschädigte.
Um den Schaden kümmerte sich Herr E nicht, ein Zeuge hatte das Ganze aber gesehen und Herr E wurde als Täter identifiziert. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € und einem Fahrverbot von drei Monaten. Dagegen legte Herr E Berufung ein und das Landgericht sprach ihn frei, worauf die Staatsanwaltschaft Revision einlegte und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts aufhob.
Das Landgericht hatte Herrn E freigesprochen, weil es der Auffassung war, dass ein Schaden durch einen wegrollenden Einkaufswagen kein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei. Diese Auffassung hatte aber keinen Bestand, denn es ist in Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung, dass die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Verkehr auf einem öffentlich-zugänglichen Parkplatz ein Unfall im Sinne des Straßenverkehrs gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist.
Hierzu hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2011, AZ: III/1 RVs 62/11) Folgendes ausgeführt:
„§ 142 StGB schützt als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und schützt überdies vor unberechtigter Inanspruchnahme. Dabei knüpft die Strafbarkeit an einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang an, was in dem Tatbestandsmerkmal „Unfall im Straßenverkehr“ zum Ausdruck kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben. Dies ist – unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung – in den „Einkaufswagenfällen“ nach gefestigter Rechtsprechung der Fall. Auch der Senat teilt diese Ansicht. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.“
Das Oberlandesgericht hat dann auch noch darauf hingewiesen, dass auch ein Fußgänger (ohne Pkw) gemäß § 142 StGB bestraft werden kann, wenn sein Einkaufswagen auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt.
Die Sache muss nun neu vom Amtsgericht verhandelt werden. Es kann eigentlich keinen Zweifel daran bestehen, dass Herr E wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft wird.
Bezüglich des Fahrverbotes hat das Oberlandesgericht aber darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht sorgfältig zu überprüfen habe, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann. Ein Fahrverbot kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn eine Straftat vorliegt, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden. Dies scheint dann doch recht zweifelhaft zu sein.
Unabhängig davon ist es nicht nur leichtfertig, wenn man einen Schaden mit einem Einkaufswagen verursacht, sich einfach zu entfernen. Auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums gibt es viele Augen und Ohren. Es ist natürlich auch äußerst unschön, wenn man einen anderen schädigt und sich einfach aus dem Staub macht.