6. Juni 2012
Steinschlagschäden gehören zu den besonderen Ärgernissen für den Geschädigten, weil sie nur schwierig durchzusetzen sind, wobei auffällig ist, dass die Versicherungen durchgängig, auch bei geringen Schäden, sich mit Händen und Füßen gegen eine Schadensregulierung wehren.
So auch im kürzlich vom Landgericht Heidelberg entschiedenen Fall (Urteil vom 21.10.2011, AZ: 5 S 30/11), bei dem es nur um 799,00 € ging, gleichwohl aber zwei Instanzen bemüht werden mussten, bis die Klägerin den wesentlichen Betrag (774,00 €) zugesprochen erhielt.
Dabei hatte die Klägerin noch Glück, denn sie konnte nachweisen, dass das vorausfahrende Fahrzeug Sandkies oder Bauschutt geladen hatte, als sie hinter diesem Lkw fuhr und durch einen Steinschlag die Windschutzscheibe ihres Pkw zerstört wurde. Sie hatte weiter Glück, dass sie ihre Tochter als Zeugin aufbieten konnte. In dem Urteil des Landgerichts Heidelberg heißt es unter anderem:
„Bewiesen durch die Angaben der Zeugin ist, dass ein Schlag zu vernehmen war und anschließend ein Loch sich in der Scheibe zeigte. Dies ist der eindeutige Ablauf eines Steinschlags. Eine andere Ursache als der in Fahrt befindliche Lkw der Beklagten zu 1, von welcher der Stein herrühren könnte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Insbesondere schließt die Kammer Gegenverkehr als Ursache aus. Denn aus dem Bereich der Gegenfahrbahn könnte der Stein nur herrühren, wenn er in Seitwärtsbewegung Richtung der klägerischen Fahrbahn in Bewegung gesetzt worden wäre. Es ist nicht erkennbar, wie dies geschehen sein soll.“
Beim Amtsgericht war die Klägerin unterlegen, weil dort die Auffassung vertreten worden war, die Klägerin müsse die genaue Art und Weise der Schadensverursachung darlegen und beweisen. Dies war nicht richtig. Gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist als Grundlage für die Gefährdungshaftung ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden ausreichend.
Insoweit hat die Versicherung des Lkw-Halters den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Dies wäre zum Beispiel dann anzunehmen gewesen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern des Lkw aufgewirbelt worden wäre. Dass der Schaden nur durch diese Weise entstanden sein kann, konnte die Beklagte nicht beweisen.
Dazu war es noch erforderlich, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird.
Dieser hatte dargelegt, dass ein von der Ladefläche des fahrenden Lkw – aus einer Höhe von 3,5 bis 4 m – herabfallender Stein den Steinschlag dann verursacht haben könnte, wenn er auf eine ausreichende Höhe von der Fahrbahn wieder hochgesprungen ist. Je nach Geschwindigkeit der Fahrzeuge und deren Abstand voneinander könne ein solcher Stein dann auch die Frontscheibe des klägerischen Pkw getroffen und die Beschädigung verursacht haben. Einen den gebotenen Sicherheitsabstand unterschreitenden Abstand zum Lkw habe die Klägerin hierfür nicht zwingend einhalten müssen.
Man sieht: Um zu ihrem Recht zu kommen, musste die Klägerin zwei Instanzen bemühen, die Kosten dieses Prozesses dürften ein Mehrfaches von dem betragen haben, was überhaupt verlangt wurde. Auch wenn es den einen oder anderen Leser langsam langweilt, es muss gleichwohl immer wieder gesagt werden: Ohne Rechtsschutzversicherung ist man aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht in der Lage, seine Ansprüche durchzusetzen.