31. Mai 2012
Auf dem 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar gab es einen Arbeitskreis zum Thema: „Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung“.
Hintergrund, dieses Thema zu erörtern, ist der offensichtliche Versuch der Versicherer, unabhängige und neutrale Gutachter aus der Schadensregulierung herauszuhalten. Ohne Gutachter geht es nicht, unabhängige und neutrale Gutachter aber sorgen dafür, dass den Geschädigten das zukommt, was ihnen zusteht.
Mit diesem Thema hat sich auch Rechtsanwalt Rolf Helmut Becker in der Zeitschrift „Der Verkehrsanwalt“, Seite 5 ff., 2012 beschäftigt, der darauf hingewiesen hat, dass alle namhaften KH-Versicherer Arbeitsanweisungen erstellt haben, die der Abwicklung von Gutachtenaufträgen zwischen der jeweiligen Versicherung und den zu beauftragenden Sachverständigen dienen.
„In diesen Richtlinien wird mehr oder weniger dezidiert vorgegeben, nach welcher Maßgabe der zu beauftragende Sachverständige tätig zu werden hat.“
So ist in solchen Richtlinien enthalten, dass, entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fahrzeugschäden an Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre alt sind und eine bestimmte Werkstatt nicht angegeben ist, die Stundenverrechnungssätze nach preiswerten Fachwerkstätten anzusetzen, statt nach einer Markenwerkstätte. Das kann für den Fall, dass der Geschädigte fiktiv abrechnen möchte, für diesen ein erheblich niedrigerer Betrag sein.
Was bei solchen Vorgaben letztlich manchmal herauskommen kann, erwähnt Kollege Becker in zwei Fällen, die ganz typisch sind: Bei einem Haftpflichtschaden wurden 600,00 € Wertminderung durch einen Sachverständigen der Versicherung weggelassen, in einem Kaskofall der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs viel zu niedrig angesetzt, dagegen die Reparaturkosten zu hoch, so dass der Geschädigte, wenn er gewollt hätte, nicht mehr reparieren konnte, aber auch bei einer Totalschadensabrechnung ein viel zu niedrigeren Betrag bekommen hätte.
Gutachten unter Richtlinien – da bedarf es keiner Diskussion – sind mit Unabhängigkeit und Neutralität unvereinbar. Der Beschluss des Arbeitskreises am Verkehrsgerichtstag lautete dann auch:
„Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadensregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.“
Der Beschluss erfolgte im Arbeitskreis mit überwältigender Mehrheit, wobei zu erwähnen ist, dass auch die Versicherungswirtschaft vertreten war. Ob sich an der bisherigen Handhabung aber etwas ändert, bleibt zu bezweifeln. Wie kann sich der einzelne dagegen schützen, nicht über den Tisch gezogen zu werden? Der Geschädigte sollte so schnell wie möglich einen neutralen und unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Hierbei behilflich sind ihm die rechtlichen Berater, aber dies sollte auch in den Werkstätten klar sein, denn es geht auch letztlich um zufriedene Kunden, die ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen können.
Beim Kaskoschaden ist der Geschädigte allerdings darauf angewiesen, dass sich seine Versicherung ihm gegenüber fair verhält. Dem kann man durch entsprechende Nachfrage und Kontrolle nachhelfen.