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Handy ohne Ende


24. Mai 2012
 

Trotz Verbots, 40,00 € Geldbuße und einem Punkt im Verkehrszentralregister: Das Telefonieren mit einem Handy im Rahmen des Führens eines Fahrzeugs wird nie aufhören, aber offensichtlich auch nie weniger werden, außer neue Vorschriften oder technische Errungenschaften bringen Abhilfe.
 

Manchen Äußerungen nach einem Vorfall von Betroffenen machen auch deutlich, dass nicht alle Verkehrsteilnehmer verstanden haben, dass das Merkmal des Benutzens eines Handys äußerst weit ausgelegt wird. In dem Kommentar von Hentschel, 41. Auflage Anmerkung 32 zu § 23 Straßenverkehrsordnung sind eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zitiert, von denen nur ein Bruchteil hier genannt werden können:

Danach gilt das Verbot für alle Handyhandhabungen bei der Bedienung des Geräts zu denen der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt oder hält. Einzige Einschränkung, es muss eine Handhabung sein, die im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun hat. Nicht nur das Telefonieren, unabhängig ob eine Verbindung zustande gekommen ist, sondern einbezogen in das Merkmal des Benutzens sind alle Tätigkeiten von der Aufnahme des Geräts bis zum Beiseitelegen nach Abschluss des Telefonierens.

Auch wenn ein Fahrzeugführer nur das Handy aufnimmt, um eine Telefonnummer abzulesen die er über die Freisprechtelefoneinrichtung eingeben möchte, benutzt er das Telefon.

Einbezogen im Sinne eines Benutzens sind sämtliche Bedienungsfunktionen, also nicht nur das Funktionieren, z.B. das Versenden von SMS, das Abrufen von Daten, die Verwendung als Navigationshilfe oder das Abhören von Musikdateien.

Auch derjenige, der angab, er habe das Telefon nur ans Ohr gehalten, um zur Kontrolle den Signalton abzuhören, ob das Handy auch eingeschaltet sei, benutzt das Handy.

Das Greifen des Telefons zum alleinigen Zweck, es wegzulegen, ist keine Nutzung. Allerdings ist schon mancher mit dieser Einlassung gescheitert, wenn ihm im konkreten Fall der Richter diese Einlassung nicht geglaubt hat. Kein Glück hatte auch der Verkehrsteilnehmer, der angab, er habe das Handy als „Wärme-Akku“ für ein schmerzendes Ohr benutzt.

Manchmal ist es auch zweckmäßig, den gesamten Sachverhalt vorzutragen. Ein Verkehrsteilnehmer hatte sich wie folgt geäußert und dies unterschrieben:

„Es tut mir leid, ich habe nur eine Nummer im i-Phone gesucht.“

Das wäre ein klarer Fall des Benutzens des Handys. Auf Nachfrage wie denn der Gesamtzusummenhang gewesen sei und ob er die ihn anzeigenden Polizisten nicht gesehen habe, erklärte er, dass er vor einer roten Ampel gestanden sei und den Motor ausgeschaltet hätte.

Wenn das nicht widerlegt werden könnte, würde kein Verstoß vorliegen, denn in § 23 Abs. 1 a ist zu lesen, dass ein Verstoß nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wer sich also jegliches Theater ersparen will, rührt am besten ein Handy überhaupt nicht an.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

24.05.2012 - aktualisiert: 24.05.2012 14:30 Uhr

 

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