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Der allein gelassene Geschädigte


12. Aprile 2012
 

Herr K war unverschuldet an einem Unfall beteiligt. Sein Pkw erlitt einen Totalschaden. Es lag aber noch ein relativ hoher Restwert mit ca. 9.000,00 € vor, für den der Sachverständige auch einen Käufer benannt hatte.
 

Ohne diesen Restwert konnte Herr K aus eigenen Mitteln kein Neufahrzeug beschaffen. Das Restwertangebot war das höchste von mehreren Angeboten, so dass die Versicherung des Schädigers ausdrücklich darauf hinwies, an diesen Aufkäufer zu verkaufen.

Bei dem Verkauf ging aber insofern etwas schief, als der Aufkäufer, der Schwierigkeiten mit dem Finanzamt hatte, nicht zeitgerecht bezahlen konnte. Die Folge war, dass für das beschädigte Fahrzeug weitere Standgebühren anfielen, bis das Fahrzeug letztlich geholt wurde und der Geschädigte, nachdem die 9.000,00 € zunächst nicht kamen, eine Zwischenfinanzierung auf die Beine stellen musste, die entsprechend Zeit in Anspruch nahm. Seinen Nutzungsausfall, bis er dann endlich ein Fahrzeug hatte, wollte er natürlich auch haben.

Man höre und staune! Die gegnerische Versicherung lehnte dies ab, so dass er wegen der Standgebühren und des Nutzungsausfalls klagen musste.

Insgesamt machte Herr K beim Amtsgericht 1.979,00 € geltend, wovon er nur 95,00 € erstattet erhielt, so dass er auch noch in Berufung gehen musste. Das Landgericht Hannover hat ihm dann aber in vollem Umfang Recht gegeben (Landgericht Hannover, Urteil vom 23.03.2011, 11 S 56/10).

Unter anderem hat das Gericht ausgeführt:

„Die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags über das Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der Beklagten (Versicherung). Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeuges der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.

Es sei kein Sachgrund gegeben, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, dass er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde.

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Hinblick auf das Verhalten des Aufkäufers, auf das der Kläger keinerlei Einfluss hatte, nichts anderes gelten. Wenn der Geschädigte im Interesse der Schadensminderung verpflichtet ist, das höchste ihm vom Schadensgutachter genannte Restwertangebot anzunehmen, dann muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs der Schädiger das Risiko tragen, dass es im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeuges zu Schwierigkeiten kommt und Mehrkosten entstehen.“

Was für Schlüsse kann man aus diesem Vorgang ziehen? Auf den ersten Blick ist die Rechtslage so sonnenklar, dass man es eigentlich nicht für möglich halten sollte, dass eine Versicherung versucht, den Geschädigten um rund 1.000,00 € zu bringen.

Wenn man aber weiß, dass solche Fälle leider keine Seltenheit sind und die Gerichte immer wieder mit solchen Vorgängen beschäftigt werden (in den Fachzeitschriften erscheint sicher nur ein Bruchteil von solchen Vorgängen), dann wird deutlich, warum der Verfasser immer wieder predigt, einen Verkehrsrechtsschutz abzuschließen, damit man sich problemfrei wehren kann. Viele Fälle laufen so, dass bei Kürzungen um einige hundert Euro im Prozess auch noch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Dann kostet der Prozess ein Mehrfaches von dem, um was es überhaupt geht. Wer keinen Rechtsschutz hat, muss von vornherein passen, denn der Geschädigte steht einem Gegner gegenüber, der über unbeschränkte finanzielle Mittel verfügt, und das Kostenrisiko besteht immer.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

12.04.2012 - aktualisiert: 12.04.2012 10:04 Uhr

 

Lesermeinungen

20.04.2012 00:57
Autor: Stefan munz

Ich glaub da wäre eine Internetplattform wo jede Versicherung vom Versicherten zu bewerten ist sicherlich eine Gute Idee. So wie mit Urlaubshotels.
Mal sehen ob dann die raffgierigen Versicherungen umlenken.
Jede Versicherung spielt doch von Anfang an mit dem Gedanken, mal sehen wie sich der Versicherte wert, bzw. wie dumm ist er. Stimmt doch, oder?


 






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