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Besser nicht blind vertrauen


4. April 2012
 

Beim Regulieren von Unfallschäden ist höchste Aufmerksamkeit geboten, denn es geht um Geld. Dies musste auch Verkehrsteilnehmer H erfahren, der unstreitig einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte. Da er meinte, es sei alles klar, meinte er auch, das Ganze ohne Anwalt regulieren zu können. Immerhin schaltete er einen Sachverständigen ein und ließ das Fahrzeug reparieren.
 

Von der Versicherung erhielt er statt der rund 4.500,00 €, die ihm zustanden, 1.350,00 € und ein von der Versicherung eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen. In diesem Gutachten ist beschrieben, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Herrn H nicht vollständige kompatibel mit dem Unfallhergang wären und die Verschrammungen am Stoßfänger nicht auf das zu bewertende Schadensereignis zurückzuführen seien und damit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden.

Besonders pikant ist, dass im Gutachten auch noch steht, dass ein Gutachter, nämlich der von Herrn H beauftragte, bei Erstellung eines Schadensgutachtens die Vorgänge hätte überprüfen müssen. Des Weiteren wird beschrieben, dass das Schädigerfahrzeug ein Toyota RAV4 gewesen sei. Der Sachverständige legte eine Skizze mit einer angenommenen – aber nicht begründeten – Anstoßkonstellation vor. Im Ergebnis führte dies zu einer Schadensregulierung von nur 1.350,00 €, die Gutachterkosten wurden wegen des angeblich fehlerhaften Gutachtens nicht bezahlt.

Herr H war entsetzt, befragte zunächst seine Werkstatt, die ihn darin bestärkte, dass der Unfallschaden eindeutig gewesen sei. Herr H war sich auch sicher, dass er keinen Vorschaden am Fahrzeug gehabt hatte. Nun beauftragte er einen Anwalt, der seinerseits einen Sachverständigen hinzuzog. In dessen Gutachten ist zu lesen, dass der von der Versicherung beauftragte Sachverständige von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen ist. Das gegnerische Unfallfahrzeug war nämlich tatsächlich ein Honda CRV.

Wörtlich heißt es dann in diesem Gutachten:

„Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug Ihres VN (Unfallgegners) das Reserverad rechts am Heckdeckel befestigt hat und über eine Anhängerkupplung verfügt, ergibt sich dann, dass die Anhängervorrichtung zunächst den Stoßfänger vorne rechts beschädigt hat und der Kotflügel dann durch die Reserveradhülle in Höhe des Scheinwerfers eingedrückt wurde. Durch die Eindrückung am Kotflügel wurde dann auch der Scheinwerfer rechts noch so verschoben, dass die Aufhängung des Scheinwerfers am Gehäuse gebrochen ist.“

Des Weiteren hat der Sachverständige zusammen mit dem Unfallgegner die tatsächliche Anstoßkonstellation nachvollzogen, d. h. beide Unfallbeteiligte haben dem Sachverständigen die Anstoßkonstellation bestätigt.

Damit stand fest, dass nach Ermittlung der tatsächlichen Anstoßkonstellation und unter Berücksichtigung des richtigen Fahrzeuges der entstandene Schaden schlüssig auf einen vom Unfallgegner verursachten Zusammenstoß zurückzuführen war. Demnach war auch die Rechnung der Werkstatt und das von Herrn H eingeholte Gutachten richtig.

Es ist immer wieder dasselbe: Wer meint, dass es den ganz klaren Fall gibt, bei dem man gar keine Hilfe benötigt, muss dies manchmal teuer bezahlen. Vertrauen darauf, es werde schon alles mit rechten Dingen zugehen, kann ebenfalls teuer werden und kann täuschen, auch beim vermeintlich klaren Fall. Es ist deshalb zweckmäßig, sofort einen Anwalt einzuschalten, der sogar von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird, statt darauf zu vertrauen, es werde schon alles korrekt ablaufen.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

12.04.2012 - aktualisiert: 12.04.2012 10:02 Uhr

 

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