Interview der Woche
 
Sonntagsbraten

 
Autotest
 
Auto-Test
 
Auto-Test
 
Autotest
 
Alles was Recht ist
 
Drucken

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Folgen


9. Februar 2012
 

Es ging um immerhin 40.000,00 €, die der Kläger von seiner Vollkaskoversicherung haben wollte. Er hatte um 3 Uhr nachts eine Mauer angefahren, so dass an dieser ein Schaden in Höhe von 800 € entstanden war. An seinem Fahrzeug war ein Schaden in Höhe von 40.000 € entstanden.
 

Nach dem Unfall gab es zwischen der Mitfahrerin von dem Kläger und einem hinzugekommenen Zeugen eine wörtliche Auseinandersetzung. Der Kläger und seine Mitfahrerin entfernten sich von der Unfallstelle, ließen aber das Fahrzeug samt Papieren zurück. Nachmittags um 15:00 Uhr meldete er sich bei der Polizei und später bei dem Geschädigten bezüglich der Mauer.

Die Vollkaskoversicherung lehnte jegliche Leistung ab. Letztlich hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden (Urteil vom 28.01.2009, AZ: 5 U 424/08-53).

Das Gericht hat unter anderem ausgeführt:

„Es steht fest, dass der Kläger sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt hat, bevor er zu Gunsten der Geschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. …

Jedenfalls war fremdes Eigentum schon dadurch betroffen, dass ein Schaden an den Begrenzungssteinen und der Begrenzungsmauer der vom Unfall betroffenen Grundstücke entstanden ist. Er beläuft sich unstreitig auf mindestens 800,00 €, so dass er ohne Weiteres die den Anwendungsbereich des § 142 eröffnende Bagatellgrenze übersteigt.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die beweiserheblichen Feststellungen vor dem Verlassen der Unfallstelle auch ohne weiteres Zutun des Unfallbeteiligten zu Gunsten der Berechtigten getroffen worden wären. In einem solchen Fall wäre das von der Vorschrift geschützte Rechtsgut – das Beweissicherungsinteresse der Geschädigten – nicht tangiert gewesen. Zwar hat der Kläger angegeben, er sei davon ausgegangen, jedenfalls der Zeuge E. habe ihn erkannt. Zum einen gehörte dieser Zeuge aber gar nicht zu den durch den Unfall Geschädigten, so dass es auf eine eventuelle Befriedigung dessen Informationsbedürfnisses nicht ankommt. Zum anderen genügt es von vornherein nicht, mehr oder weniger deutliche Spuren zu hinterlassen, die letztlich möglicherweise zu einer Identifikation des Unfallverursachers führen können. Der Kläger wäre gehalten gewesen, durch seine Anwesenheit hinreichend sichere und konkrete Feststellungen zu seinen Personalien zu ermöglichen.“

Der Unfallverursacher muss also sicherstellen, dass der Geschädigte über den Schaden informiert wird. Dies kann viele Varianten haben, auch die Variante, dass ein Feststellungsberechtigter gar nicht erreichbar ist. Dann muss die bestmögliche Lösung getroffen werden. Das Anbringen eines Zettels am Fahrzeug genügt allein nicht, denn so ein Zettel kann vom Winde verweht, durch Witterungseinflüsse unleserlich oder von einem verantwortungslosen Mitmenschen einfach entfernt werden.

Im vorliegenden Fall hat das Fehlverhalten des Klägers, der sich sehr schnell von der Unfallstelle entfernt hatte, fatale finanzielle Folgen. Bekanntlich sind aber auch die strafrechtlichen Folgen erheblich, wobei bei einem Schaden um die 1.300,00 € ein Führerscheinentzug droht, bei geringeren Schäden Fahrverbote von ein bis drei Monaten, 7 Punkte im Verkehrszentralregister und der Rückgriff der Kaskoversicherung bezüglich des verursachten Schadens.

Was die Höhe des oben erwähnten Bagatellschadens anbelangt, ist dieser äußerst niedrig. Die Auffassungen hierzu sind geteilt, teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Grenze bereits bei 20,00 € liegt, angenommen wird aber auch eine Grenze von 50,00 €.

Das oben genannte Urteil erging noch auf der Grundlage der alten Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Das jetzt versicherugsnehmerfreundlichere VVG hätte aber in einem Fall wie dem vorliegendem dem Kläger wohl auch nichts genützt.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

09.02.2012 - aktualisiert: 09.02.2012 10:34 Uhr

 

Lesermeinungen

(keine Lesermeinung vorhanden)

 






nach oben