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Unfall bei Wildwechsel


12. Januar 2012
 

Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 19.11.2010, AZ: 8 O 202/09) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein auf der rechten Spur auf der Autobahn fahrender Pkw-Fahrer vor einem Reh nach links ausgewichen war und dort mit einem anderen Fahrzeug auf der linken Spur kollidiert war. In dem Urteil ist unter anderem ausgeführt:
 

„Die Gefahr eines Wildwechsels stellt für jeden Kraftfahrer ein Risiko dar, dass er bei seiner Fahrweise berücksichtigen muss. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass S das Lenkrad nicht verrissen, also unkontrolliert nach links gesteuert hat. Nach den objektiven Spurzeichnungen ist der Sachverständige vielmehr davon ausgegangen, dass eine kontrollierte Lenkbewegung nach links durchgeführt worden ist. Dies spricht entscheidend gegen die Annahme eines bloßen Reflexes, der einen Verhaltensvorwurf nicht zulassen würde. Das Gericht geht nach Vorliegen aller Umstände davon aus, dass S sich – wenn auch in Bruchteilen einer Sekunde – bewusst bzw. automatisch zu seinem Handeln entschlossen hat und damit die Verantwortung für sein Tun trägt.

Es kommt hinzu, dass S eine Handlungsalternative hatte, nämlich anstelle der Ausweichbewegung frontal auf das Reh zuzufahren, das Lenkrad gut festzuhalten und eine Vollbremsung einzuleiten. Das Gericht geht nach den Feststellungen des Sachverständigen N und den von den Beteiligten vorgelegten schriftlichen Unterlagen davon aus, dass grundsätzlich die Frontalkollision vorzugswürdig gewesen wäre. Bei einem Reh der Größe, wie es hier unfallbeteiligt war, hält der Sachverständige es für äußerst unwahrscheinlich, dass auch im Fall der Vollbremsung eine Verletzung der Fahrzeuginsassen verursacht wird. Demgegenüber konnte er aus seiner Erfahrung sagen, dass Ausweichmanöver häufig Ursache von Unfällen in derartigen Situationen sind. Dies entspricht dem Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Berichte über Empfehlungen der Automobilverbände und Polizeibehörden. Selbst die vom Beklagten für ihre Position herangezogene Berichterstattung über einen Crashtest des DEKRA kommt zu der ausdrücklichen Empfehlung, nur dann eine Ausweichbewegung auszuführen, wenn diese mit Sicherheit gefahrlos vollständig vollzogen werden kann und andernfalls eine Frontalkollision in Kauf zu nehmen.“

Hierzu einige Anmerkungen:

1.
Dass es im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt hat, dass Herr S sein Lenkrad nicht verrissen, sondern kontrolliert nach links gesteuert hat und die Unterstellung, dass damit erwiesen sei, er habe nicht aus einem Reflex heraus gehandelt, hat zur Folge, dass ihm unter diesen Umständen ein Vorwurf gemacht wird. Das ist wenig verständlich. Reflexartiges Verhalten und gleichwohl in diesem Augenblick das Richtige tun, schließt sich nicht aus. Anders gesagt: Herr S kann sehr wohl reflexartig gehandelt und gleichwohl das Lenkrad nicht verrissen haben. Die Feststellungen des Gerichts, beruhend auf den Feststellungen des Sachverständigen, sind insoweit fragwürdig.

2.
Ob es tatsächlich so ist, dass die mögliche Kollision mit einem Tier in der Größe eines Rehs einer Ausweichbewegung vorzuziehen ist, kann hier nicht näher überprüft werden. Hier muss jeder für sich entscheiden, ob er die in diesem Urteil angegebenen Erkenntnisse für glaubhaft hält.



3.
Es kommt aber auch in diesem Urteil wieder das zum Ausdruck, was einfach immer wieder von allen Gerichten lebensfremd gesehen wird: Es ist die natürliche Reaktion eines Kraftfahrers, einer Gefahr auszuweichen. Er kann sich, und dies gilt jedenfalls für den normalen Kraftfahrer, der untrainiert ist, seinem reflexartigen Handeln, der Gefahr auszuweichen, nicht entziehen. Entgegen der überwiegenden Rechtsprechung gilt dies auch für kleinere Tiere, beispielsweise einen Fuchs oder einen Hase oder einen kleinen Hund, der in die Fahrbahn läuft.

Auch der beste Autofahrer reagiert auf natürliche Weise mit dem Ausweichen und kann auch häufig die Größe und Gefährlichkeit des Tieres so schnell nicht erkennen und überlegen, was jetzt die richtige Lösung für das Fahrverhalten im Sinne der Rechtsprechung wäre.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

12.01.2012 - aktualisiert: 12.01.2012 10:06 Uhr

 

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