29. Dezember 2011
Manchem Unfallgeschädigten bereitet es Ärger, wenn seine eigene Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners ganz oder teilweise reguliert. Dies kann die Ansprüche eines Geschädigten durchaus in der Weise berühren, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung sich der dem Geschädigten nachteiligen Auffassung seiner Versicherung anschließt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen (AZ: 38 C 7609/10).
Herr D hatte einen Unfall erlitten. Der Unfallgegner klagte den relativ geringen Schaden mit 563,13 € ein. Die Haftpflichtversicherung von Herrn D regulierte den Schaden des Unfallgegners, wobei Herr D nicht einverstanden war mit 50 %. Hintergrund war eine schwierige Beweislage, bei der im Wesentlichen die Ehefrauen der Unfallgegner als Zeugen zur Verfügung standen.
Die Haftpflichtversicherung von Herrn D stufte diesen aufgrund des Unfallschadens höher. Dagegen wehrte sich Herr D mit der Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf.
Herauszustellen ist in diesen Fällen, dass es nicht um die Frage geht, wie die Haftung aus dem Unfall zu verteilen ist, sondern ob sich die Haftpflichtversicherung von Herrn D bei der Regulierung korrekt verhalten hat.
Grundsätzlich ist diese natürlich verpflichtet, die Sach- und Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Die Haftpflichtversicherung hat aber einen Ermessensspielraum. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums hat sie beispielsweise die Aufklärungsmöglichkeiten in einem Prozess zu beurteilen. Des Weiteren darf sie wirtschaftliche Erwägungen einbringen. Im konkreten Fall hätte möglicherweise ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Bei der bescheidenen Schadensumme von 563,13 € wäre ein solches Gutachten wesentlich teurer geworden als die Schadensumme überhaupt. Die sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten waren offenbar schwierig. Es stand im Raum, dass keine der Parteien ihre Version in dem Prozess hätte nachweisen können.
Unter diesen Gesichtspunkten ist das Amtsgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass die Versicherung ihr Ermessen bei der Schadensregulierung korrekt ausgeübt hat.
Die Rüge gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung, fehlerhaft reguliert zu haben, hat nur selten Erfolg. Voraussetzung wäre eine auf den ersten Blick erkennbare völlig unsachgemäße Unfallregulierung.