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Zweifelhaftes Vorfahrtsrecht


21. Dezember 2011
 

Das Landgericht Saarbrücken hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem zwei aus unterschiedlichen Fahrtrichtungen an einer Kreuzung heranfahrende Fahrzeugführer kollidiert waren, wobei die Einmündungen sehr nahe beieinander lagen, dazuhin aber auch noch durch örtliche Besonderheiten die Sicht für die Beteiligten eingeschränkt war (Urteil vom 08.04.2011, 13 S 17/11).
 

Es würde zu weit führen, die schwierigen Einzelheiten darzulegen. Es geht darum, dass nach Auffassung des Landgerichts in Fällen so unübersichtlicher, unklarer Einmündungen zweier Straßen beim Schadensausgleich nicht einfach danach entschieden wird, wer „eigentlich“ das Vorfahrtsrecht hat, sondern dass die Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme ins Spiel gebracht werden, mit erheblichen Nachteilen für den, der sich auf sein Vorfahrtsrecht berufen hat.

Im konkreten Fall hätte der Beklagte „eigentlich“ die Vorfahrt gehabt.

Diesem hat das Gericht Folgendes vorgehalten:

„Aber auch der Beklagte zu 1 durfte aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vorfahrtberechtigt war, nicht auf eine ihm gemäß § 8 I StVO zustehende Vorfahrt vertrauen. Der allgemeine Grundsatz, dass der Berechtigte auf die Beachtung seiner Vorfahrt auch gegenüber nicht sichtbar Wartepflichtigen vertrauen darf, gilt dann nicht, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen.

Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen an der Kreuzung oder Einmündung liegen.

Vorliegend war nicht nur die Sicht des Beklagten zu 1 auf den von links kommenden Verkehr eingeschränkt, sondern es lag auch eine unklare Verkehrssituation vor, da zweifelhaft war, welche Vorfahrtsregelung gilt. Bestand aber eine Unsicherheit, ob der Beklagte zu 1 noch oder überhaupt bevorrechtigt war, musste er – ebenso wie der Kläger – eine für ihn ungünstigere und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangende Regelung in Betracht ziehen und sich danach verhalten.

Unter diesen Umständen hätte sich der Beklagte zu 1 aufgrund des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes (§ 1 II StVO) der Einmündung zumindest vorsichtig nähern und darauf gefasst sein müssen, dass der von links kommende Verkehr die Vorfahrt nicht beachten werde. Er hätte demnach seine Geschwindigkeit so weit reduzieren müssen, bis er sich davon überzeugt hatte, dass sich von links kein Verkehrsteilnehmer näherte, mit dem er zusammenstoßen konnte. Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1 nicht gerecht geworden. Er hat weder seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Einmündung herabgesetzt noch den von rechts kommenden Verkehr näher beobachtet, wie sich bereits aus seinen eigenen Ausführungen in der informatorischen Anhörung vor dem Amtsgericht ergibt. …“

Im Ergebnis gab es eine Haftungsteilung, sicher enttäuschend für denjenigen, der von seinem Vorfahrtsrecht ausgegangen ist.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

21.12.2011 - aktualisiert: 21.12.2011 09:48 Uhr

 

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