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Schaden durch einen Einkaufswagen


1. Dezember 2011
 

Was hat ein Schaden mit einem Einkaufswagen mit dem Straßenverkehr zu tun? Vorsicht, vielleicht sehr viel.
 

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen im Urteil vom 06.05.2011 – 29 Ns 3/11 – ging es um Folgendes:

Herr A war mit dem Lkw seines Arbeitgebers auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums. Nachdem er eingekauft hatte, fuhr er mit zwei Einkaufswagen zu dem abgestellten Lkw. Beim Ausladen eines der Einkaufswagen setzte sich der andere Einkaufswagen in Bewegung, kollidierte mit einem anderen Pkw, wodurch ein Sachschaden in Höhe von rund 1.500,00 € entstand. Herr A hatte dies wahrgenommen, gleichwohl aber die Unfallstelle einfach verlassen, weshalb ihn das zuständige Amtsgericht zunächst wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilte. Das Landgericht Düsseldorf hat ihn aber freigesprochen, im Wesentlichen mit folgenden Gründen:

„Der Tatbestand (des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) setzte einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies sei jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setze dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben.“

Aber Vorsicht! Dieses Urteil steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat erst kürzlich einen Unfall im Straßenverkehr dann angenommen, wenn ein Fahrer eines auf öffentlicher Straße geparkten Lkw beim Beladen seines Lkw mit einem Blech die Ladefläche verfehlt, das Blech abprallt und dann ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt. Wenn man aber davon ausgeht, dass ein missglückter Beladevorgang einen Unfall im Straßenverkehr mit der Folge der Verpflichtung des §§ 142 StGB darstellt, dann gilt dies genauso, wenn von zwei Einkaufswagen aus entladen wird und einer dieser Einkaufswagen sich selbständig macht und einen Pkw beschädigt. Insofern sollte man sich nicht an diesem Urteil des Landgerichts Düsseldorf orientieren. Wer bei Be- und Entladevorgängen, ob mit Einkaufswagen oder sonst wie ein anderes Fahrzeug beschädigt, den treffen die Pflichten des § 142 StGB zur Feststellung und bezüglich der entsprechenden Wartepflichten. Wenn ansonsten durch einen Einkaufswagen ein Schaden verursacht wird, dann liegt zwar, wenn sich jemand einfach entfernt, keine Verletzung des § 142 StGB vor, hier ist es dann „nur“ eine Frage des Anstands, den Geschädigten zu ermitteln und den Schaden gut zu machen.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

01.12.2011 - aktualisiert: 01.12.2011 10:03 Uhr

 

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