5. August 2010
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof etwas mehr Klarheit bezüglich der Handhabung mit dem Restwert eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden geschaffen.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof zunächst folgende Grundsätze aufgestellt:
„Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezwungenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“
Dieser Grundsatz ist nicht neu.
„Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwendungsmöglichkeiten zu ergreifen.“
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200,00 € brutto und einen Restwert von 800,00 €. Mit Schreiben vom 09.04.2008 unterbreitete die Beklagte (Versicherung) dem Kläger neun Restwertangebote, an die die Bieter bis 29.04.2008 gebunden waren und die die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung vorsahen. Das höchste Gebot belief sich auf 1.730,00 €. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 10.05.2008 für 800,00 € an einen von ihm ausgewählten Käufer. Die beklagte Versicherung regulierte mit dem Restwert von 1.730,00 €, so dass eine Differenz zu Lasten des Klägers von 930,00 € entstanden war. Mit diesem Betrag blieb der Kläger hängen.
Der Bundesgerichtshof hat verdeutlicht, dass es in diesem Fall dem Kläger ohne Weiteres und ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, das bessere Angebot, welches ihm die Versicherung mitgeteilt hatte, anzunehmen.
Nach dieser Entscheidung bleibt es dabei, dass grundsätzlich der Geschädigte, wenn ihm gar kein Restwertangebot der Versicherung vorliegt, sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert verkaufen kann. Allerdings wird ein vorsichtiger Geschädigter so nicht verfahren. Wie im Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Ziffer 1 zu lesen ist, muss das Gutachten eine korrekte Wertermittlung enthalten. Ist beispielsweise dem Gutachter ein Fehler unterlaufen, könnte sich, wenn die Versicherung nachträglich ein „besseres“ Restwertangebot hat, eine Schwierigkeit ergeben. Um allen Problemen aus dem Wege zu gehen, bietet es sich deshalb durchaus an, die Versicherung aufzufordern, eine Erklärung dazu abzugeben, ob sie ein Restwertangebot ihrerseits einholen will. Hierfür ist eine Fristsetzung zweckmäßig, insbesondere wenn Standgebühren anfallen könnten. Wenn ein Mitverschulden vorliegen kann, ist immer intensiv nach dem bestmöglichen Restwert zu suchen, denn dieser kommt immer dem Geschädigten zugute.