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Gemeinsamer Unfallbericht


15. Juli 2010
 

Es ist zwar relativ selten, wenn gemeinsame Unfallberichte verfasst werden. Solche Berichte sind aber mit größter Vorsicht zu behandeln, denn sie sind im Falle eines Prozesses durchaus von großer Bedeutung, wie ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Dresden beweist.
 

In diesem Fall war der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem Pkw des Beklagten kollidiert. Der Kläger war aus einer Grundstücksausfahrt gekommen. Schon an der Unfallstelle wurde das gegenseitige Verschulden bestritten. Beide Beteiligten unterschrieben aber einen „Unfallbericht“, in dem der Beklagte u. a. einräumte, das haltende Fahrzeug des Klägers schlecht erkannt zu haben, weil die Scheiben an seinem Fahrzeug verschmiert waren. Als es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam, hat der auf der bevorrechtigten Straße fahrende Beklagte geltend gemacht, er habe den Unfall nicht verschuldet, vielmehr habe der Kläger beim Herausfahren aus dem Grundstück seine Vorfahrt verletzt.

Hierzu hat das Oberlandesgericht folgendes ausgeführt:

„Der Senat geht aufgrund des von der Klägerseite vorgelegten „Unfallberichts“ vom 21.12.2006, den beide Unfallbeteiligte unterschrieben haben, davon aus, dass der Kläger beim Verlassen der Ausfahrt, wobei rechts und links von dieser Fahrzeuge geparkt waren, anhielt und dabei mit seinem Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragte. Nachdem er in dieser Position stand und ca. 10 Fahrzeuge an ihm vorbeigefahren waren, kam es zu Kollision mit dem beklagten Fahrzeug, wobei der Beklagte das hal-tende Fahrzeug schlecht erkennen konnte wegen verschmierter Scheiben.“

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Unfallberichtes den Kläger kein Verschulden am Unfall treffe. Ein solches Verschul-den war auch nicht nach Anscheinsgrundsätzen feststellbar. Vielmehr war nach dem Unfallbericht von einem Verschulden des Beklagten auszugehen (Unaufmerksamkeit und verschmierte Scheiben). Dies konnte der Beklagte im Hinblick auf die Erklärungen im Unfallbericht nicht widerlegen.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass bei gemeinsamen Unfallberichten höchste Vorsicht geboten ist. Dies gilt auch für jegliche Form von Schuldanerkenntnissen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Geschädigter, wenn sich der Inhalt eines Schuldanerkenntnisses als objektiv falsch erweist, nicht auf ein Schuldanerkenntnis berufen kann. In einem Schuldanerkenntnis selbst kann aber auch ein Verstoß ge-gen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag liegen. Wie gesagt: Es ist größte Vorsicht geboten.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

15.07.2010 - aktualisiert: 26.08.2010 14:35 Uhr

 

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