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Schadhafter Straßenbelag


17. Juni 2010
 

Um es gleich vorweg zu sagen: Fälle, bei denen Schadensersatzansprüche aufgrund eines schadhaften Straßenbelages gegenüber dem Verkehrssicherungspflichten geltend gemacht werden können, sind selten.
 

Dem Straßenbenutzer werden nämlich erhebliche eigene Sorgfaltspflichten auferlegt. So auch in dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.10.2009 – AZ: 4 U 96/09.

In diesem Fall war ein Motorradfahrer nach seinen Angaben auf Rollsplitt gestürzt. Die Geschwindigkeit war an der fraglichen Stelle bereits einige Zeit vorher auf 30 km/h beschränkt gewesen. Ein Schild mit dem Hinweis „Rollsplitt“ war erst 150 m nach der Sturzstelle aufgestellt gewesen.

Die Schadensersatzansprüche des Motorradfahrers wurden in vollem Umfang zurückgewiesen. Hierzu hat das OLG Saarbrücken unter anderem ausgeführt:

„Auch ein Zweiradfahrer besaß in der Annäherung an die aufgestellten Schilder Veranlassung, seine Geschwindigkeit deutlich herabzusetzen. Ein solches Fahrverhalten war bei verkehrsgerechter Fahrweise ohne Weiteres möglich, da das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen aus der Fahrtrichtung des Klägers bereits beim Verlassen der Ortslage zu erkennen war. Zudem birgt das Auftragen von Rollsplitt – jedenfalls sofern dies fachgerecht erfolgt – auch für einen Zweiradfahrer keine Gefahr, die bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h nicht beherrschbar wäre. Hinzu kommt, dass der Verkehr aufgrund der unspezifischen Warnung vor Straßenschäden und Bauarbeiten gehalten war, beim Passieren der Schilder vorausschauend zu fahren und sein besonderes Augenmerk auf den im weiteren Straßenverlauf auftretenden Zustand der Fahrbahn zu richten.

Wäre der Motorradfahrer dieser gebotenen Sorgfalt nachgekommen, hätte ihm das partielle Auftragen von Rollsplitt nicht verborgen bleiben können. Mithin wäre der situationsadäquat aufmerksame Zweiradfahrer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der Lage gewesen, der durch das partielle Auftragen des Rollsplitts geschaffenen Gefahr wirksam zu begegnen. Bei dieser Sachlage war die Aufstellung eines auf Rollsplitt hinweisenden Zusatzschildes entbehrlich.“


Das Gericht hat dann noch darauf hingewiesen, dass keine generelle Pflicht bestehe, durch Aufstellung von Zusatzschildern auf spezifische Gefahren aufmerksam zu machen, solange die konkrete Gefahrenquelle typischerweise an Baustellen anzutreffen sei. So müssten Fahrzeugführer auch ohne Zusatzschilder im Baustellenbereich etwa mit tiefen Schlaglöchern rechnen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die durch den Rollsplitt geschaffene Gefahr auch bei Einhaltung von einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht beherrschbar gewesen wäre, wovon das Gericht im konkreten Fall nicht ausgegangen ist.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

17.06.2010 - aktualisiert: 26.08.2010 14:38 Uhr

 

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