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Autobahn-Richtgeschwindigkeit


10. Juni 2010
 

Die Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung führt ein Schattendasein. Es hat den Anschein, dass nur wenige sie kennen und noch weniger sie anwenden.
 

Empfohlen wird in der Verordnung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Die Nichtbeachtung dieser Empfehlung allein begründet keinen Schuldvorwurf. Wer sich nicht daran hält, wird also auch nicht in irgendeiner Weise belangt.

Auswirkungen kann das Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit für die Abwägung bei Verschuldensanteilen und der Betriebsgefahr im Rahmen einer Unfallschadensregulierung haben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 11.11.2009, AZ: 3 U 122/09, sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Pkw-Fahrer (Beklagter) von der Auffahrspur einer Autobahn in einem Zug über die rechte Fahrspur auf die linke Fahrspur der Autobahn gewechselt war. Dort kam, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h/190 km/h war nicht auszuschließen, ein anderer Pkw-Fahrer (Kläger). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand nicht. Die Fahrzeuge kollidierten. Der Beklagte war zunächst wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden. Im Zivilprozess um den Schadensersatz des Klägers ging es um die Frage, ob eine Mithaftung des Klägers bestand. Hierzu hat das OLG Stuttgart unter anderem ausgeführt:

„Der Senat schließt sich der oben zitierten Rechtsprechung an und hält vor diesem Hintergrund mit dem Landgericht eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 % für angemessen. Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs wäre unter Umständen dann in Betracht gekommen, wenn die Betriebsgefahr durch ein nur geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht gewesen wäre.

Das war aber bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h nicht der Fall. Vielmehr führte die deutliche Geschwindigkeitsdifferenz dazu, dass die Gefahrensituation für den Kläger erheblich schwerer zu beherrschen war. Außerdem ist das erhebliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit gerade bei Dunkelheit stark gefahrerhöhend, da die Geschwindigkeit und der Abstand eines von hinten herannahenden Fahrzeugs im Dunkeln wesentlich schwieriger eingeschätzt werden können als im Hellen.“

Das Gericht hatte weiter ausgeführt, dass bei einer unterstellten tatsächlichen Geschwindigkeit von 170 km/h der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit für den Kläger unvermeidbar gewesen wäre, nicht jedoch bei einer unterstellten tatsächlichen Geschwindigkeit von 190 km/h. Die Möglichkeit, dass der Kläger tatsächlich mit 190 km/h gefahren ist und in dieser Konstellation bei einer um 60 km/h reduzierten Geschwindigkeit den Unfall hätte verhindern können, kann somit vom Kläger nicht ausgeschlossen werden, so dass der Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbracht sei.

Nachgewiesen wurde dem Kläger zwar nur eine Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h, 190 km/h waren nicht ausgeschlossen. Gleichwohl hat das Gericht mit einer nicht feststehenden Tatsache, nämlich der Möglichkeit, dass es auch 190 km/h waren, argumentiert.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

10.06.2010 - aktualisiert: 26.08.2010 14:38 Uhr

 






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