27. Mai 2010
Wer kennt diese Situation nicht und hat sich schon darüber geärgert: Auf einer vierspurigen Strecke überholt ein Lkw den anderen und braucht dazu eine halbe Ewigkeit.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Pkw-Fahrer einen auf der Überholspur der Autobahn fahrenden anderen Lkw überholt hatte und der Pkw-Fahrer sich durch den langen Überholvorgang behindert fühlte. Maßgeblich ist zunächst die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach ein verbotenes Überholen vorliegt, wenn mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten gefahren werden kann oder gefahren wird. Im konkreten Fall hatte der Überholte eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, der Überholer eine Geschwindigkeit von 91 km/h gefahren. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
„Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn (sogenanntes Elefantenrennen) hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt. Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier aber nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden; auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Autobahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne. Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Fahrer nicht nur kurzfristig behindert werde.
Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 sec. anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m (§ 4 Abs. 3 StVO), einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche.
Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, seien jedenfalls Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 sec. bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden.“
Dieser Begründung hatte sich das OLG Zweibrücken angeschlossen. Wir lassen dahingestellt, wie praktikabel tatsächlich solche gerichtlichen Überlegungen sind. Es wird sicher wenig Pkw-Fahrer geben, die mit einer Stoppuhr messen, ob der Überholvorgang 45 sec. oder mehr gedauert hat. Auch für einen Lkw-Fahrer wird es kaum vorhersehbar sein, abzuschätzen, wie lange sein Überholvorgang tatsächlich dauert. Letztlich ist das Ganze eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Hier sei allerdings der Hinweis erlaubt, dass diejenigen, die überholt werden, auch einmal mit der Geschwindigkeit zurückgehen könnten, um den Überholvorgang durch einen Kollegen schneller zu ermöglichen. Stures Beharren darauf, die Geschwindigkeit einzuhalten, die man maximal gerade fahren kann schadet letztlich demjenigen, der sich so verhält. Je vernünftiger und rücksichtsvoller das Ganze abläuft, umso weniger Überholverbote für Lkw braucht man. Das Ganze gemischt mit einem Verständnis der Pkw-Fahrer, dann ist mehr gewonnen als durch eine wenig praktikable 45 sec-Regelung. Erst kürzlich war in der Presse folgende Überschrift zu lesen: „Überholverbote für Lkw sollen erweitert werden“.
Es besteht also Anlass genug, es nicht zu Elefantenrennen kommen zu lassen.