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Radfahrer kreuzen


20. Mai 2010
 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 km/h auf eine Kreuzung mit einem untergeordneten Wirtschaftsweg zugefahren war.
 

Vor der Kreuzung war das Gefahrenzeichen 138 (Radfahrer kreuzen) aufgestellt. Die Geschwindigkeit war auf 70 km/h beschränkt. Der Radfahrer B war mit seinem Fahrrad an diese Kreuzung herangefahren. Er war abgestiegen.

Er hatte sich nach links vergewissert, ob ein Fahrzeug kommt. Den Motorradfahrer hat er übersehen, obwohl dieser, wie ein Sachverständiger im Laufe des Gerichtsverfahrens feststellte, für ihn bereits gut sichtbar war.

Der Radfahrer war, das Fahrrad schiebend, in den Kreuzungsbereich hereingegangen. Etwa Mitte der Fahrbahn wurde er von dem Motorradfahrer erfasst und erheblich verletzt.

Unstreitig war, dass Herr B die Vorfahrt des Motorradfahrers zu achten hatte. Das Oberlandesgericht hat in diesem Fall eine Haftungsverteilung mit einer Quote von 30 zu 70 zu Lasten des Radfahrers/Fußgängers bestätigt aus folgenden Gründen:

„Der Motorradfahrer war allerdings vor der Gefahr, dass Radfahrer die Landesstraße kreuzen könnten, durch das Gefahrenzeichen 138 – in Fahrtrichtung jenseits der Brücke – gewarnt. Auch wenn ein dem Warnzeichen entsprechendes Gefahrensignal noch nicht wahrzunehmen war und also der Radfahrer mit seinem Rad noch nicht auffällig geworden war, hatte es sich M vorsorglich auf möglicherweise kreuzende Radfahrer einzurichten. Denn dazu forderte die Beschilderung auf, ohne dass eine Gefahr, vor der gewarnt wird, schon sichtbar geworden sein müsste. Daraus folgt allerdings noch kein generelles Gebot, die Geschwindigkeit herabzusetzen, aber doch die Aufforderung zu einer Fahrweise, die bei gespannter Aufmerksamkeit erfolgreiche Abwehrreaktionen gegenüber einem plötzlichen Gefahrensignal gewährleistet. Angesichts der ungenügenden Sicht des M auf den kreuzenden Wirtschaftsweg, dessen westliche Einmündung aus der B kam, erst auf eine Entfernung von unter 75 m überhaupt auszumachen war, ohne dass diese freilich wegen des die Sicht hindernden Bewuchses einsehbar gewesen wäre, waren 65 km/h für das Motorrad zu schnell.“

Bei räumlich beschränkten Sichtverhältnissen, insbesondere wenn auch noch ein Gefahrenzeichen vorliegt, kann also trotz zugelassener 70 km/h eine Geschwindigkeit von 65 km/h zu hoch sein.

Im konkreten Fall wäre bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, nach Ausführung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, der Unfall vermieden worden. Die klare Vorfahrtsverletzung durch den Radfahrer/Fußgänger führte zu einer überwiegenden Haftung, die das Gericht angenommen hat. Diese hat das Gericht mit 70 %, die Mithaftung des Motorradfahrers mit 30 § gewertet.

Generell ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass klare Vorfahrtsverletzungen eines Radfahrers meistens dazu führen, dass eine Mithaftung eines Kraftfahrzeugs nicht gegeben ist. Eine Vorfahrtsverletzung ist immer ein grober Verkehrsverstoß. Beim groben Verkehrsverstoß tritt, und dies ist einhellige Rechtsprechung, die Betriebsgefahr zurück.

Eine Mithaftung des Kraftfahrzeugführers bei einer Vorfahrtsverletzung durch einen Radfahrer kommt natürlich dann in Betracht, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Grund für eine Mitverursachung vorliegt, beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder wie hier der Verstoß des Motorradfahrers gegen seine Verpflichtung zu einer zurückhaltenderen Fahrweise.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

20.05.2010 - aktualisiert: 20.05.2010 10:41 Uhr

 






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