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Vorsicht: Frühstart


15. April 2010
 

Diese Situation hat mancher schon selbst erlebt, nämlich einen sogenannten Mitzieheffekt, wenn man vor einer roten Ampel steht.
 

So ging es auch Herrn B, der auf der Linksabbiegerspur vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stand. Als die Lichtzeichenanlage für den Geradeausverkehr auf grün umschaltete, fuhr er ebenfalls an, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage noch rot zeigte. Natürlich stand Herr B länger als eine Sekunde vor der roten Ampel.

Dies ist der Fall des qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Fahrverbot. Trotzdem ist diese Situation eigentlich eine völlig andere, als wenn jemand in einem Zug über eine längst rot zeigende Ampel fährt. Das zuständige Amtsgericht sah aber, wie in vergleichbaren Fällen schon häufig entschieden, von einem Fahrverbot ab. Eine grobe Pflichtverletzung, die sicher vorliegt, die die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt, muss in subjektiver Hinsicht auch besonders verantwortungslos erscheinen. Dies wird in Fällen wie dem vorliegenden eigentlich meistens verneint.

Vielmehr geht man in Fällen wie dem vorliegenden von einem Augenblicksversagen aus. Es wird berücksichtigt, dass sich der Kraftfahrer, der sich hier mitziehen lässt, zunächst einmal korrekt verhalten hat. Er hat angehalten und auf das Umschalten der Ampel gewartet. Er hat sich aber, wenn auch leichtfertig, so doch in einer nicht verantwortungslosen Weise, darüber getäuscht, welche Ampel nun für ihn zuständig ist.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Bamberg allerdings entschieden, dass kein Ausnahmefall vom Regelfahrverbot vorliegen würde. Es hat hierbei auf die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit des Fehlverhaltens von Herrn B abgehoben. Diese Entscheidung hat, soweit ersichtlich, wenig Zustimmung gefunden, denn andere Oberlandesgerichte haben dies anders entschieden. Sie haben unter anderem auf ein Augenblicksversagen abgehoben, auf ein Versagen, welches auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Fahrer unterlaufen kann. Herr B nützt dies leider nichts.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

15.04.2010 - aktualisiert: 20.05.2010 10:33 Uhr

 

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